OLG Hamm vom 26.10.1989
2 UF 634 7 87
Normen:
BGB §§ 1360, 1360a ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 547, 549
LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 3

OLG Hamm - 26.10.1989 (2 UF 634 7 87) - DRsp Nr. 1994/10597

OLG Hamm, vom 26.10.1989 - Aktenzeichen 2 UF 634 7 87

DRsp Nr. 1994/10597

Nach § 1360 BGB ist kein nach der Kopfzahl der Familie errechneter und auf die einzelnen Familienmitglieder zu verteilender Unterhalt zu zahlen. Die Vorschrift hat also nicht einen Unterhaltsanspruch des den Haushalt führenden Ehegatten gegen den anderen zum Inhalt. Vielmehr besteht die Verpflichtung beider, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen zum Familienunterhalt beizutragen. Bei einer Alleinverdienerehe hat der erwerbstätige Ehegatte das Haushalts- und Wirtschaftsgeld zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

BGB §§ 1360, 1360a ;

Hinweise:

Der Anspruch auf Zahlung des Wirtschaftsgeldes ist deshalb mit den Unterhaltsansprüchen nach §§ 1361, 1569 ff. BGB nicht identisch.