FG Thüringen - Urteil vom 11.09.2003
IV 966/02
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 80 Abs. 1 ; UStG (1999) § 13a Abs. 1 § 18 Abs. 6 ;
Fundstellen:
ZVI 2004, 487

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Gemeinschuldners entstandene Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit; Umsatzsteuer-Vorauszahlung 2002

FG Thüringen, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IV 966/02

DRsp Nr. 2004/6111

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Gemeinschuldners entstandene Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit; Umsatzsteuer-Vorauszahlung 2002

1. Die Insolvenzordnung enthält keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Gemeinschuldner durch Rechtsgeschäfte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Masse belasten kann. 2. Aus Wortlaut und Systematik der Insolvenzordnung ergibt sich, dass nur der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten begründen kann. 3. Schuldner der Umsatzsteuer im Hinblick auf eine durch den Gemeinschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnene neue gewerbliche Tätigkeit ist nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Gemeinschuldner. Die insoweit entstandene Umsatzsteuer stellt keine Masseverbindlichkeit dar.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 80 Abs. 1 ; UStG (1999) § 13a Abs. 1 § 18 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Gemeinschuldners entstandene Umsatzsteuerschuld eine Masseverbindlichkeit darstellt.