FG Hamburg - Urteil vom 18.01.2021
4 K 118/16
Normen:
UStG § 25c Abs. 2 Nr. 1 -2;

Nacherhebung von Einfuhrabgaben von Golderzeugnissen als Goldmünzen (hier: sog. Gold Bullion Coins)

FG Hamburg, Urteil vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 4 K 118/16

DRsp Nr. 2022/7035

Nacherhebung von Einfuhrabgaben von Golderzeugnissen als Goldmünzen (hier: sog. Gold Bullion Coins)

1. Der Position 7118 KN unterfallen ausschließlich Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel entweder in der Vergangenheit herausgegeben wurden (= 7118 10) oder aktuell herausgegeben werden (= 7118 90).2. Golderzeugnisse, die im Ursprungsland nicht als offizielles Zahlungsmittel galten bzw. gelten, sind Medaillen im Sinne der Position 7104.3. Der Begriff "Goldplättchen" in § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nicht auf eckige Formen beschränkt, sondern umfasst insbesondere auch runde und ovale Formen (anders die Dienstvorschrift zum Einfuhrumsatzsteuerrecht, Abschnitt 25.c.1 Abs. 2 UStAE).4. Goldplättchen (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG) müssen nicht nur den Feingoldgehalt und das Gewicht, sondern auch den Hersteller erkennen lassen müssen.

Normenkette:

UStG § 25c Abs. 2 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.