FG Bremen - Urteil vom 23.12.2014
4 K 13/14 (2)
Normen:
ZK Art. 201 Abs. 3 S. 1; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 4 Nr. 18; ZK Art. 220 Abs. 1; BGB § 164; BGB § 167; UStG § 21 Abs. 2;

Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wegen Unterfaktuierung von Einkaufsrechnungen

FG Bremen, Urteil vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 13/14 (2)

DRsp Nr. 2015/13423

Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wegen Unterfaktuierung von Einkaufsrechnungen

1. Werden die den Zollanmeldung beigefügten Rechnungen über im Rahmen des Internetversteigerungsportal Copart erworbene amerikanische Pkw durch den registrierten Dealer gefälscht und weisen einen geringeren Kaufpreis auf als tatsächlich vereinbart und geleistet wird, ist die Differenz gem. Art. 220 Abs. 1 ZK vom Zollschuldner nachzuerheben. 2. Den nachzuerhebenden Zoll schuldet der Zollanmelder, der die Überführung der Pkw aus den USA veranlasst hat und den beim Auktionsportal angemeldeten und die Rechnungen mit seinem Wissen und Wollen fälschenden Dealer mit der Abwicklung des Kaufgeschäfts einschließlich des Transports sowie der Verzollung durch schlüssiges Handeln bevollmächtigt hat und Kenntnis von der Verwendung seines Namens bzw. des Namens seiner Großmutter bei der Zollanmeldung und von der zu seinen Gunsten erfolgten Hinterziehung der Einfuhrabgaben hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 201 Abs. 3 S. 1; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 4 Nr. 18; ZK Art. 220 Abs. 1; BGB § 164; BGB § 167; UStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand