FG München - Beschluss vom 23.06.2003
3 V 4678/02
Normen:
Zollkodex Art. 185 ; Zollkodex Art. 186 ; Zollkodex Art. 220 Abs. 2 ; ZK-DVO Art. 846 Abs. 1 Buchst. b ;

Nacherhebung; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 3 V 4678/02

DRsp Nr. 2003/13214

Nacherhebung; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Ein Zollbescheid ist von der Vollziehung auszusetzen, wenn die Zollbehörde in einem Nacherhebungsbescheid die Frage, ob von der Nacherhebung abzusehen ist, offen läßt und sie einem gesonderten Bescheid vorbehält, obgleich sie nicht widersprochen hat, dass ein Irrtum der Zollbehörde vorliegt, den der Abgabenschuldner nicht erkennen konnte.

Normenkette:

Zollkodex Art. 185 ; Zollkodex Art. 186 ; Zollkodex Art. 220 Abs. 2 ; ZK-DVO Art. 846 Abs. 1 Buchst. b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Abgabenbefreiung im Rahmen der Regelung für Rückwaren bzw. der passiven Veredelung zu gewähren ist und ob Abgaben nacherhoben werden dürfen.

Bei einer Außenprüfung, Beginn: 10. Januar 2002, wurde gemäß Prüfungsbericht vom 8. April 2002 festgestellt, dass die Antragstellerin (AStin) aus Ostasien eingeführte Receiver zur Reparatur ausführen und als Rückwaren wieder einführen hatte lassen. Eine passive Veredelung war nicht beantragt und bewilligt worden. Außerdem konnte die Nämlichkeit nicht nachgewiesen werden. Das HZA forderte für diese Waren mit Steueränderungsbescheid vom 30. Juli 2002 35.826,85 EUR Zoll und 34.980,24 EUR Einfuhrumsatzsteuer, insgesamt 70.807,09 EUR nach.