I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Abgabenbefreiung im Rahmen der Regelung für Rückwaren bzw. der passiven Veredelung zu gewähren ist und ob Abgaben nacherhoben werden dürfen.
Bei einer Außenprüfung, Beginn: 10. Januar 2002, wurde gemäß Prüfungsbericht vom 8. April 2002 festgestellt, dass die Antragstellerin (AStin) aus Ostasien eingeführte Receiver zur Reparatur ausführen und als Rückwaren wieder einführen hatte lassen. Eine passive Veredelung war nicht beantragt und bewilligt worden. Außerdem konnte die Nämlichkeit nicht nachgewiesen werden. Das HZA forderte für diese Waren mit Steueränderungsbescheid vom 30. Juli 2002 35.826,85 EUR Zoll und 34.980,24 EUR Einfuhrumsatzsteuer, insgesamt 70.807,09 EUR nach.
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