OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.01.2018
10 U 144/17
Normen:
BGB § 313; UStG § 13b;
Fundstellen:
BauR 2018, 1419
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 200/17

Nachforderung der Umsatzsteuer durch den Bauunternehmer bei Änderung der Verwaltungspraxis hinsichtlich des Steuerschuldners der Umsatzsteuer

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 10 U 144/17

DRsp Nr. 2018/5376

Nachforderung der Umsatzsteuer durch den Bauunternehmer bei Änderung der Verwaltungspraxis hinsichtlich des Steuerschuldners der Umsatzsteuer

UStG § 13b 1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger in Übereinstimmung mit Abschnitt 182a der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 und mit der Praxis der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass der Bauträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist und dementsprechend der Bauträger die Umsatzsteuer auf den bezahlten Werklohn abzuführen hat, und hat der Bauunternehmer dem Bauträger deshalb den Werklohn ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, kann der Bauunternehmer im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013, Az. V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128), gemäß § 313 BGB die Anpassung des Vertrags dahingehend verlangen, dass der Bauträger dem Bauunternehmer (auch) die Umsatzsteuer schuldet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Februar 2017, Az. V R 16/16, 24/16 [BFHE 257, 177]).