1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1994 als Arbeitnehmer bei einer Automobilfabrik und außerdem als selbständiger Bauingenieur tätig. Er erwarb von dieser am 17. Mai 1994 ein Fahrzeug und veräußerte es am 31. Mai 1994 an eine Straßenbaufirma für u.a. 101 978,20 DM und 15 296,73 DM gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Über den Kaufpreis für das Fahrzeug hatte die Automobilfabrik dem Kläger gegenüber in gleicher Höhe abgerechnet. Diesen Vorgang berücksichtigte der Kläger weder in seiner Umsatzsteuererklärung für 1994 noch bei seiner Gewinnermittlung.
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