BFH - Beschluß vom 29.01.1999
V B 130/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 993

Nachgeschobene Zulassungsgründe

BFH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen V B 130/98

DRsp Nr. 1999/4204

Nachgeschobene Zulassungsgründe

1. Von besonderen Darlegungen von Zulassungsgründen kann in NZB nur abgesehen werden, wenn der Zulassungsgrund offenkundig ist. 2. Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Frist für die Einlegung der NZB geltend gemacht werden, dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der NZB nicht berücksichtigt werden. 3. Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mehr mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1994 als Arbeitnehmer bei einer Automobilfabrik und außerdem als selbständiger Bauingenieur tätig. Er erwarb von dieser am 17. Mai 1994 ein Fahrzeug und veräußerte es am 31. Mai 1994 an eine Straßenbaufirma für u.a. 101 978,20 DM und 15 296,73 DM gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Über den Kaufpreis für das Fahrzeug hatte die Automobilfabrik dem Kläger gegenüber in gleicher Höhe abgerechnet. Diesen Vorgang berücksichtigte der Kläger weder in seiner Umsatzsteuererklärung für 1994 noch bei seiner Gewinnermittlung.