BFH - Urteil vom 24.11.1992
V R 8/89
Normen:
UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1273
BB 1993, 857
BFHE 170, 275
BStBl II 1993, 379
DStZ 1993, 350
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Nachhaltige Tätigkeit bei Veräußerung von Kunstsammlung durch Erben

BFH, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen V R 8/89

DRsp Nr. 1996/9650

Nachhaltige Tätigkeit bei Veräußerung von Kunstsammlung durch Erben

»Zur Frage, ob der Erbe einer Kunstsammlung bei deren entgeltlicher Veräußerung nachhaltig tätig und dadurch zum Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wird.«

Normenkette:

UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als ...fachgehilfe ausgebildet und heute als ... tätig. Seine Mutter betreibt seit dem Tod des Vaters (Anfang der sechziger Jahre) dessen Kunsthandlung. Der Kläger erhielt von seinem Vater von Todes wegen dessen private Sammlungen (Kunstgegenstände, Bilder, Schmucksachen, Luxusgegenstände, Sammlungsstücke und Briefmarkensammlung). Ab 1975 begann er, diese Gegenstände in größerem Umfang zu veräußern. Die Erlöse von insgesamt rund 228.000 DM in den Streitjahren (1976 bis 1978) verwendete er zum Erwerb privaten Grundbesitzes und für seine Pilotenausbildung.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unterwarf diese Erlöse mit dem vollen Steuersatz der Umsatzsteuer.