BFH - Urteil vom 23.02.2017
V R 16, 24/16
Normen:
AO § 164, § 176; UStG § 13b, § 27 Abs. 19; BGB § 313;
Fundstellen:
BFHE 257, 177
BStBl II 2017, 760
BStBl II 2017, 880
HFR 2017, 536
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1553/15 15 K 3669/15

Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden UnternehmerPflicht des Finanzamts zur Annahme einer Abtretung

BFH, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen V R 16, 24/16

DRsp Nr. 2017/4348

Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer Pflicht des Finanzamts zur Annahme einer Abtretung

1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. 2. Das FA hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. März 2016 15 K 1553/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. März 2016 15 K 3669/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen.

Normenkette:

AO § 164, § 176; UStG § 13b, § 27 Abs. 19; BGB § 313;

Gründe

I.