1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.04.2020 -
2. Die Klage wegen Umsatzsteuer 2008 bis 2013 wird abgewiesen.
Der Rechtsstreit wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013 sowie wegen abweichender Festsetzung von Umsatzsteuer 2008 bis 2013 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 bis 2013 aus Billigkeitsgründen wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
3. Dem Finanzgericht Münster wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
I.
Streitig ist, ob fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit Rückwirkung umsatzsteuerrechtlich korrigiert werden können.
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