Die Beteiligten streiten, ob und für welchen Besteuerungszeitraum der Kläger einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, nachdem aufgrund gerichtlicher Entscheidungen in den Jahren 1999 und 2000 der Kläger ermächtigt wurde, für eine ihm in 1992 ausgestellte Rechnung die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.
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