FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2003
6 K 2220/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 14 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 169 Abs. 1 ;

Nachträglicher Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung nur bei Änderbarkeit des Erstbescheides wirksam

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 2220/00

DRsp Nr. 2004/14605

Nachträglicher Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung nur bei Änderbarkeit des Erstbescheides wirksam

Die Wirksamkeit eines auf Grund amtsgerichtlicher Entscheidung nachträglich fingierten Verzichts auf Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung hängt nicht nur davon ab, dass der Unternehmer den steuerfreien Umsatz in dem Voranmeldungszeitraum steuerpflichtig behandelt, in dem er den Umsatz ausführt, sondern zusätzlich muss der Fianzbehörde noch die Möglichkeit offenstehen die Steuer für diesen Umsatz festzusetzen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 14 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 169 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob und für welchen Besteuerungszeitraum der Kläger einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, nachdem aufgrund gerichtlicher Entscheidungen in den Jahren 1999 und 2000 der Kläger ermächtigt wurde, für eine ihm in 1992 ausgestellte Rechnung die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.