FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.08.2025
1 K 326/21
Normen:
UStG § 17;

Nachträglicher Vorsteuerabzug für geleistete Quotenzahlungen auf Insolvenzforderungen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2025 - Aktenzeichen 1 K 326/21

DRsp Nr. 2025/13602

Nachträglicher Vorsteuerabzug für geleistete Quotenzahlungen auf Insolvenzforderungen

1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens löst eine Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung aus, wobei durch spätere Entscheidungen lediglich der Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit auf die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt vorgezogen wurde. Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers bzw. mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens folgt hieraus eine (erste) Vorsteuerberichtigungspflicht (Vorsteuerkürzung) betreffend den Vorsteuerabzug für empfangene, aber nicht (mehr) bezahlte Eingangsleistungen. 2. Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 UStG ist, dass die Entgeltforderungen, welche zuvor uneinbringlich und daher Gegenstand einer (ersten) Vorsteuerberichtigung i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 UStG gewesen ist, nunmehr - nach Eintritt der Uneinbringlichkeit - nachträglich vereinnahmt wird. Maßgeblich ist mithin ein Zurechnungszusammenhang zwischen der ursprünglich uneinbringlich gewordenen Entgeltforderung und der nachträglichen Vereinnahmung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ ;