FG Köln - Urteil vom 16.06.2020
2 K 31/19
Normen:
UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61a Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Nachweis der durch nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original

FG Köln, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 2 K 31/19

DRsp Nr. 2020/17622

Nachweis der durch nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.

Der Streitwert wird auf 10.421,61 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61a Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014 i.H.v. 5.644,37 €.

Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen.

Am 29.06.2015 stellte sie für den Streitzeitraum einen Vorsteuervergütung an i.H.v. 44.552,14 €.

Mit Bescheid vom 05.01.2017 vergütete der Beklagte Vorsteuern i.H.v. 34.065,03 € und lehnte den Antrag im Übrigen hinsichtlich diverser Rechnungen mit verschiedenen Begründungen ab.