BFH - Urteil vom 08.11.2007
V R 71/05
Normen:
UStG (1999) § 6a ; UStDV (1999) § 17a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Art. 28c Teil A ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 902
BFHE 219, 417
BStBl II 2009, 52
DB 2008, 850
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1737/03

Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

BFH, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen V R 71/05

DRsp Nr. 2008/6433

Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

»Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG 1999, gemäß § 17a UStDV 1999 durch Belege die Voraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht.«

Normenkette:

UStG (1999) § 6a ; UStDV (1999) § 17a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Art. 28c Teil A ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Handel mit Kfz.

Mit Rechnung vom 15. Februar 2001 lieferte der Kläger einen gebrauchten PKW der Marke Mercedes-Benz CL 500 Coupé an die Firma S, in A, Frankreich, zum Kaufpreis von 168 100 DM. Im Auftrag der S holte G den PKW ab; der Kaufpreis wurde in bar bezahlt.

Der Kläger behandelte diesen Vorgang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und legte folgende Unterlagen vor:

- die von ihm ausgestellte Rechnung vom 15. Februar 2001,

- eine Vollmacht der S ohne Datumsangabe, nach der G berechtigt sei, im Namen der S Fahrzeuge in Empfang zu nehmen und sich verpflichte, diese nach Frankreich zu exportieren,

- eine Kopie des Ausweises des G,

- einen Auszug aus dem französischen Handelsregister über die Eintragung der S sowie