BFH - Urteil vom 08.11.2007
V R 72/05
Normen:
UStG (1999) § 6a ; UStDV (1999) § 17a § 17c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Art. 28c Teil A ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 905
BFHE 219, 422
BStBl II 2009, 55
DB 2008, 852
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1738/03

Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

BFH, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen V R 72/05

DRsp Nr. 2008/6434

Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

»1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. 2. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung). 3. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. 4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG 1999 vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht erbrachte.«

Normenkette:

UStG (1999) § 6a ; UStDV (1999) § 17a § 17c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Art. 28c Teil A ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Handel mit Kfz.