BFH - Urteil vom 08.11.2007
V R 26/05
Normen:
UStG (1993) § 6a ; UStDV (1993) § 17a § 17c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Art. 28c Teil A ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1067
BFHE 219, 410
BStBl II 2009, 49
DB 2008, 965
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1367/04

Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

BFH, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen V R 26/05

DRsp Nr. 2008/9462

Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

»1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG 1993, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV 1993 nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. 2. Der Unternehmer muss die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch Kaufverträge und Vollmachten nachweisen. Hierfür reicht die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht aus. 3. Der Unternehmer hat im Rahmen des § 17a Abs. 1 UStDV 1993 leicht und einfach nachprüfbar nachzuweisen, dass die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer erfolgt ist. Hierzu gehört der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist.«

Normenkette:

UStG (1993) § 6a ; UStDV (1993) § 17a § 17c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Art. 28c Teil A ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) u.a. Groß- und Einzelhandel, Im- und Export von Waren aller Art sowie den Handel mit Kfz.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) veräußerte die Klägerin im Streitjahr 1998 an die Firma Z auf Madeira (Portugal) sechs Fahrzeuge. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Vorgänge:

Datum Typ Preis

23. Oktober 1998 SLK 230 Daimler Benz 64 000 DM