Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Gesellschafterbeschluss vom 12.03.1997 aufgelöst wurde. Am selben Tag wurde der bis dahin tätige Geschäftsführer Martin A. abberufen und der Rechtsanwalt Josef B. zum Liquidator bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 01.10.1998 wurde der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vom 08.07.1997 mangels Masse zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 08.08.1997 schätzte das damals zuständige Finanzamt L. die Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer und setzte die Umsatzsteuer auf DM 1.500,- fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurde von der Klägerin nicht angefochten.
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