Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer.
Am 26. März 2012 gab die A GmbH, Hamburg, als indirekte Vertreterin für die B ..., Schweiz (B), die Zollanmeldung XXX-1 ab, mit der Set-Top-Boxen (im Folgenden: die Ware) in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlichen Lieferung (Verfahrenscode 42) nach Polen überführt werden sollten. A trat hierbei als Fiskalvertreterin von B auf.
Der Transport der aus Vietnam stammenden Ware aus dem seinerzeit bestehenden Hamburger Freihafen nach Polen wurde durch die - mittlerweile insolvente - C GmbH, D, organisiert. Frachtführer des Containers YY war der Kläger, ein in Polen ansässiger selbstständiger Unternehmer.
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