FG Hamburg - Urteil vom 19.11.2019
4 K 250/16
Normen:
UStG § 21 Abs. 2; ZK Art. 203 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 2 Buchst. d); RL 2006/112/EG Art. 30; RL 2006/112/EG Art. 60; RL 2006/112/EG Art. 61;

Nachweis des Eingangs der Ware in den Wirtschaftskreislauf eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats; Erfordernis des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf

FG Hamburg, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 4 K 250/16

DRsp Nr. 2022/7221

Nachweis des Eingangs der Ware in den Wirtschaftskreislauf eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats; Erfordernis des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf

1. Zum Erfordernis des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf (Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.7.2019, C-26/18, Federal Express).2. Für den Nachweis des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ist nicht der Nachweis der Versteuerung in diesem Staat erforderlich.

Normenkette:

UStG § 21 Abs. 2; ZK Art. 203 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 2 Buchst. d); RL 2006/112/EG Art. 30; RL 2006/112/EG Art. 60; RL 2006/112/EG Art. 61;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer.

Am 26. März 2012 gab die A GmbH, Hamburg, als indirekte Vertreterin für die B ..., Schweiz (B), die Zollanmeldung XXX-1 ab, mit der Set-Top-Boxen (im Folgenden: die Ware) in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlichen Lieferung (Verfahrenscode 42) nach Polen überführt werden sollten. A trat hierbei als Fiskalvertreterin von B auf.

Der Transport der aus Vietnam stammenden Ware aus dem seinerzeit bestehenden Hamburger Freihafen nach Polen wurde durch die - mittlerweile insolvente - C GmbH, D, organisiert. Frachtführer des Containers YY war der Kläger, ein in Polen ansässiger selbstständiger Unternehmer.