FG Münster - Urteil vom 25.06.2020
5 K 451/19 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr.; UStG § 14c Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 184

Nachweis des Schuldens der in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer; Stellen einer Rechnung über die Kosten für die Errichtung der Photovoltaikanlage auf den Dachflächen des Reitvereins

FG Münster, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 5 K 451/19 U

DRsp Nr. 2020/11265

Nachweis des Schuldens der in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer; Stellen einer Rechnung über die Kosten für die Errichtung der Photovoltaikanlage auf den Dachflächen des Reitvereins

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 12.10.2015 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 21.161,44 € gemindert wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof V R 44/17.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr.; UStG § 14c Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die in den Rechnungen vom 21.10.2013 gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern nach § 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) schuldet.