Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 12.10.2015 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 21.161,44 € gemindert wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die in den Rechnungen vom 21.10.2013 gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern nach § 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) schuldet.
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