Die geänderten Bescheide über Umsatzsteuer 2008 bis 2010 jeweils vom 01.11.2013 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 07.10.2014 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2008 um 2.904,15 EUR, 2009 um 2.238,80 EUR und 2010 um 2.177,21 EUR vermindert festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 80 v.H. und der Beklagte 20 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist, ob die Klägerin die Gaststätte LM. ihrem Ehemann teilweise unentgeltlich überließ.
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