BFH - Beschluss vom 20.12.2006
V S 36/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ; UStDV (1999) § 17c Abs. 1, 2 ; UStG (1999) § 6a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 792

Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung; AdV

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen V S 36/06

DRsp Nr. 2007/3220

Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung; AdV

Es bestehen ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 2 FGO, ob bei innergemeinschaftliche Lieferung durch Abholung eines Kfz die Anforderungen an das Aufzeichnen von Namen und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers so hoch gesteckt werden können, dass die im Zeitpunkt der Passausstellung gültige Anschrift des Abholers nicht ausreicht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ; UStDV (1999) § 17c Abs. 1, 2 ; UStG (1999) § 6a Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) in zehn Fällen der Jahre 2000, 2001 und 2003 die von der Antragstellerin geltend gemachte Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu Recht wegen mangelhafter Buch- und Belegnachweise nach § 6a Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999 i.V.m. §§ 17a bis 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1999 versagt hat.