FG Bremen - Beschluss vom 18.11.2003
2 V 595/02(5)
Normen:
AO (1977) § 71 § 370 § 191 ; StPO § 153a Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 § 18 ; FGO § 76 Abs. 1 S 1 § 96 Abs. 1 ;

Nachweis einer Steuerhinterziehung bei Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens; Steuerhinterziehung durch Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

FG Bremen, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 2 V 595/02(5)

DRsp Nr. 2004/5233

Nachweis einer Steuerhinterziehung bei Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens; Steuerhinterziehung durch Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

1. Haftung wegen Steuerhinterziehung: Allein aufgrund der Zustimmung eines Haftungsschuldners zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens gem. § 153a Abs. 2 StPO kann aufgrund der Unschuldsvermutung nicht davon ausgegangen werden, die vorgeworfene Straftat sei erwiesen. 2. Werden bei der Umsatzsteueranmeldung zwei Scheinrechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer mit dem Ziel der Erreichung des Vorsteuerabzugs durch den Rechnungsempfänger angegeben, obwohl diesem bekannt war, dass diesen keine Leistungen zugrunde lagen, ist sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Normenkette:

AO (1977) § 71 § 370 § 191 ; StPO § 153a Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 § 18 ; FGO § 76 Abs. 1 S 1 § 96 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids, mit dem er für verkürzte Steuern der W.O.-GmbH vom Antragsgegner in Anspruch genommen wurde.

Die W.O.-GmbH wurde mit notariellem Vertrag vom 3. November 1994 errichtet. Gesellschafter waren die damals verheirateten Eheleute W.O., der Kläger, und S.O.. Die Gesellschaft wurde am 20. Dezember 1994 wie folgt in das Handelsregister eingetragen: