FG München - Urteil vom 11.12.2002
9 K 252/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 2 ; UStG § 22 Abs. 6 ; AO (1977) § 159 § 147 Abs. 1 Nr. 4 § 147 Abs. 1 Nr. 5 § 162 § 158 § 90 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 662
EFG 2003, 625

Nachweispflicht für das Vorliegen durchlaufender Posten; Aufzeichnungspflichten eines Freiberuflers; betriebliches Bankkonto bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Hinzuschätzung bei nicht aufklärbaren Zuflüssen; Schätzung nach § 162 Abs. 2 AO bei nicht aufklärbaren Zuflüssen; Einkommensteuer 1989-1991; Umsatzsteuer 1989-1991

FG München, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 9 K 252/01

DRsp Nr. 2003/4013

Nachweispflicht für das Vorliegen durchlaufender Posten; Aufzeichnungspflichten eines Freiberuflers; betriebliches Bankkonto bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Hinzuschätzung bei nicht aufklärbaren Zuflüssen; Schätzung nach § 162 Abs. 2 AO bei nicht aufklärbaren Zuflüssen; Einkommensteuer 1989-1991; Umsatzsteuer 1989-1991

1. Honorargutschriften eines Rechtsanwalts sind bei diesem typischerweise Betriebseinnahmen. Durchlaufende Posten i. S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG liegen nur vor, wenn feststeht, dass es sich bei den vereinnahmten Beträgen um Fremdgelder handelt, diese somit im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Den Nachweis hierzu hat der Steuerpflichtige zu führen. 2. Die nach § 22 UStG bestehende Aufzeichnungspflicht hat auch Bedeutung für die Einkommensteuer. Dem Unternehmer bleibt es zwar grundsätzlich überlassen, ein auf seine speziellen Verhältnisse unter Wahrung aller zu erfordernden Angaben zugeschnittenes eigenes Ordnungsprinzip zu schaffen. Die Aufzeichnungen müssen aber so beschaffen sein, dass das Finanzamt die Möglichkeit hat, die Vollständigkeit der Buchung aller Geschäftsvorfälle zu überprüfen.