FG München - Urteil vom 19.02.2009
14 K 4924/06
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a Abs. 1 S. 1;

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlicher Lieferung; Vorsteuerabzug bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

FG München, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 14 K 4924/06

DRsp Nr. 2009/15837

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlicher Lieferung; Vorsteuerabzug bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

1. Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Im Streitfall stellt der Erwerb von Anlagevermögens eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1 a UStG dar und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer daher nicht geschuldet wird. 2. Wie der Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu führen ist, bestimmt sich nach §§ 17a bis 17c UStDV. Kommt der Unternehmer den Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Die Steuerbefreiung ist jedoch zu gewähren, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 2002 bis 2004.