BFH - Beschluss vom 06.04.2005
V B 60/04
Normen:
AO § 227 § 233a ; UStG (1993) § 14 Abs. 2 § 14c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1976
BFH/NV 2005, 1976
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 450/03

Nachzahlungszinsen - Erlass

BFH, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen V B 60/04

DRsp Nr. 2005/17287

Nachzahlungszinsen - Erlass

1. Es ist nicht klärungsbedürftig, ob eine wegen unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG entstandene Steuer gemäß § 233a AO zu verzinsen ist. Das Gesetz enthält insoweit eine eindeutige Regelung. Danach besteht die aufgrund des Steuerausweises entstandene USt bis zur - ohne Rückwirkung eintretenden - Berichtigung des Steuerbetrages.2. Eine rückwirkende Berichtigung eines unzutreffend ausgewiesenen Steuerbetrags widerspräche dem Regelungszweck des § 14 Abs. 2 UStG. Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von solchen USt-Nachforderungen ist kein Anhaltspunkt ersichtlich.

Normenkette:

AO § 227 § 233a ; UStG (1993) § 14 Abs. 2 § 14c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, errichtete in den Jahren 1995 bis 1998 (Streitjahre) ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus und veräußerte das so geschaffene Wohn- und Teileigentum an eine Vielzahl von Erwerbern, die es teilweise zu eigenen Wohnzwecken, teilweise zur Vermietung nutzten.