BFH - Urteil vom 30.03.2006
V R 60/04
Normen:
AO § 233a ; UStG (1999) § 1 Abs. 1a §15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1434
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 843/03

Nachzahlungszinsen; Abtretung Erstattungsanspruch

BFH, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen V R 60/04

DRsp Nr. 2006/18895

Nachzahlungszinsen; Abtretung Erstattungsanspruch

1. Zum Zweck der Regelungen in § 233a AO.2. Führt die Festsetzung der USt zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233a Abs. 3 AO, ist dieser gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen.3. Hat das FA in einem Steuerbescheid Vorsteuerbeträge als abziehbar anerkannt und kommt es nur deshalb nicht zu einer Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Unternehmer, weil dieser seinen Erstattungsanspruch abgetreten hat, hat das keinen Einfluss auf den Liquiditätsvorteil beim abtretenden Unternehmer.

Normenkette:

AO § 233a ; UStG (1999) § 1 Abs. 1a §15 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1999 von X ein bebautes Industriegrundstück zu einem Nettokaufpreis in Höhe von 4 700 000 DM zuzüglich 765 160 DM Umsatzsteuer.

Der Kläger machte den ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/1999 als Vorsteuer geltend und trat diesen Betrag mit Abtretungsanzeige vom 6. Januar 2000 vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Steuerschulden des Verkäufers X an das für diesen zuständige Finanzamt A ab.