BFH - Urteil vom 06.11.2002
V R 75/01
Normen:
AO (1977) §§ 227 233a ; UStG (1993) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 16 Abs. 1 § 18 Abs. 1, 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 140
BFH/NV 2003, 230
BFHE 200, 26
BStBl II 2003, 115
DB 2003, 753
DStRE 2003, 252
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 202/01

Nachzahlungszinsen bei freiwilligen Zahlungen

BFH, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen V R 75/01

DRsp Nr. 2003/195

Nachzahlungszinsen bei freiwilligen Zahlungen

»1. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 in der ab 1997 geltenden Fassung setzt voraus, dass sich zwischen der festgesetzten Steuer und einer vorangegangenen Festsetzung ein Unterschiedsbetrag ergibt. Freiwillige Zahlungen des Steuerpflichtigen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung sind für die Zinsberechnung nach dem Soll-Prinzip grundsätzlich unbeachtlich. 2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Umsatz rechtsirrtümlich erst in dem auf die Entstehung der Steuerschuld folgenden Jahr --also vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 -- erklärt und versteuert.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 227 233a ; UStG (1993) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 16 Abs. 1 § 18 Abs. 1, 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, betrieb die Erschließung und Bebauung eines Grundstücks mit Eigentumswohnungen sowie deren anschließende Veräußerung. Sie versteuerte ihre Umsätze gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) nach vereinbarten Entgelten.