I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte während einer Betriebsprüfung im Jahre 1996 --u.a. für Umsatzsteuer 1993-- auf die Steuerfreiheit für eine 1993 ausgeführte Grundstückslieferung verzichtet. Er erteilte dem Grundstückskäufer unter dem 18. September 1996 eine Rechnung und wies darin 532 518,75 DM Umsatzsteuer für die Grundstücksveräußerung aus dem Jahre 1993 gesondert aus.
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