BFH - Beschluß vom 25.07.2000
V B 24/00
Normen:
AO § 233a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 4 Nr. 9 lit. a § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1449

Nachzahlungszinsen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 25.07.2000 - Aktenzeichen V B 24/00

DRsp Nr. 2000/7392

Nachzahlungszinsen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Es ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 233 AO anwendbar ist, wenn 1996 rückwirkend auf die Steuerfreiheit einer 1993 ausgeführten Grundstückslieferung verzichtet wird.

Normenkette:

AO § 233a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 4 Nr. 9 lit. a § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung). Klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist die Frage, ob § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) anwendbar ist, wenn 1996 rückwirkend auf die Steuerfreiheit einer 1993 ausgeführten Grundstückslieferung verzichtet wird.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Fundstellen
BFH/NV 2000, 1449