FG Niedersachsen - Urteil vom 26.07.2001
5 K 202/01
Normen:
AO § 233 Abs. 1 ; AO § 233 Abs. 3, 6. EG-Richtlinie Art. 33 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1477

Nachzahlungszinsen; Umsatzsteuer-Nachzahlungszinsen; Tilgung; Zahlung; Aufrechnung - Kein umsatzsteuerähnlicher Charakter von Nachzahlungszinsen; zwischenzeitliche Tilgung steht der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht entgegen

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 5 K 202/01

DRsp Nr. 2001/15638

Nachzahlungszinsen; Umsatzsteuer-Nachzahlungszinsen; Tilgung; Zahlung; Aufrechnung - Kein umsatzsteuerähnlicher Charakter von Nachzahlungszinsen; zwischenzeitliche Tilgung steht der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht entgegen

1. Der Festsetzung von Nachzahlungszinsen stehen keine EG-rechtlichen Erwägungen entgegen. Insbesondere haben Nachzahlungszinsen auch dann keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter i.S.d. Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie, wenn sie auf einer Umsatzsteuer-Nachforderung beruhen. 2. Aus diesem Grund ist auch keine Unvereinbarkeit zwischen § 233a AO und dem in Art. 33 der 6. EG-Richtlinie normierten Verbot umsatzsteuerlicher Abgaben gegeben. 3. Der Festsetzung von Nachzahlungszinsen steht nicht entgegen, dass diese vom Stpfl. bereits getilgt worden sind. § 233a Abs. 1, 3 AO setzt lediglich einen Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer (Festsetzungssoll) und einer vorher festgesetzten Steuer (Vorsoll) voraus. 4. Kassenvorgänge wie Zahlung, Aufrechnung oder sonstige Erfüllung können und müssen ggf. im Erlassverfahren berücksichtigt werden.

Normenkette:

AO § 233 Abs. 1 ; AO § 233 Abs. 3, 6. EG-Richtlinie Art. 33 ;

Tatbestand: