FG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.2000
5 V 2670/00 A (AO)
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 2 ; AO § 233a Abs. 1 Satz 1; AO § 233a Abs. 2a ; UStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1108

Nachzahlungszinsen; Zinslauf; Rückwirkendes Ereignis; Umsatzsteuerbefreiung - Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung als rückwirkendes steuerliches Ereignis

FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 5 V 2670/00 A (AO)

DRsp Nr. 2001/1552

Nachzahlungszinsen; Zinslauf; Rückwirkendes Ereignis; Umsatzsteuerbefreiung - Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung als rückwirkendes steuerliches Ereignis

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Steuerfestsetzung nur dann auf einem rückwirkenden Ereignis mit Auswirkung auf den Beginn des Zinslaufs i. S. d. § 233 AO beruht, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglichte, oder ob es ausreicht, wenn dem Ereignis (Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung) nach dem materiellen Recht rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 2 ; AO § 233a Abs. 1 Satz 1; AO § 233a Abs. 2a ; UStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 14.12.1995 brachte der Antragsteller Grundstücke in die A ein. Bereits in dem Vertrag wurde vereinbart, dass der Antragsteller auf die Steuerfreiheit der Einbringung für den Fall verzichte, dass die Finanzverwaltung die Einlagenerbringung als Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG ansehe. Dementsprechend erklärte der Antragsteller im Jahre 1999 im Verlauf einer Betriebsprüfung den Verzicht auf die Steuerfreiheit gemäß § 9 Abs. 1 UStG.