BFH - Urteil vom 09.10.2002
V R 81/01
Normen:
AO (1977) § 233a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 133
BFHE 199, 507
BStBl II 2002, 887
DB 2003, 26
DStR 2002, 2123
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 275/01

Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen V R 81/01

DRsp Nr. 2002/17947

Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

»Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer haben nicht den Charakter von Umsatzsteuern. Ihre Festsetzung verstößt deshalb nicht gegen Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1996 einen Einzelhandel mit Drogerieartikeln. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 1996. Dabei wurde der Eigenverbrauch für PKW und Telefon erhöht.

In dem Änderungsbescheid setzte das FA gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) Nachzahlungszinsen gegen die Klägerin in Höhe von 68 DM fest.

Mit ihrem ausschließlich gegen die Zinsfestsetzung gerichteten Einspruch trug die Klägerin vor, die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer wirke wie eine (weitere) Umsatzbesteuerung. Sie verstoße deshalb gegen Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).

Einspruch und Klage blieben erfolglos (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1413).