BFH vom 06.02.1975
V R 103/72
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 75
BStBl II 1975, 255

BFH - 06.02.1975 (V R 103/72) - DRsp Nr. 1997/12342

BFH, vom 06.02.1975 - Aktenzeichen V R 103/72

DRsp Nr. 1997/12342

»Naturalleistungen (Verköstigung und Abgabe vom Verkauf ausgeschlossener Waren aus der eigenen Produktion), die der Unternehmer seinen Mitarbeitern laufend gewährt, unterliegen der Besteuerung, auch wenn die Empfänger kein besonderes Entgelt aufzuwenden haben. Als Entgelt gilt in diesem Falle ein entsprechender Teil des Werts ihrer Dienst- oder Arbeitsleistungen.«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids in Frage gestellt, soweit durch diesen Verwaltungsakt gewisse betriebliche "Sozialleistungen", die sie im Veranlagungszeitraum 1968 ihren Mitarbeitern gewährt hat, als entgeltliche Lieferungen beurteilt und als tatsächliche Umsätze zur Umsatzsteuer herangezogen worden sind. Bei diesen Lieferungen handelt es sich um die Verabreichung eines "kostenlosen" Mittagessens aus der werkseigenen Küche der Klägerin an alle Arbeitnehmer und an allen Arbeitstagen sowie um die "unentgeltliche" Abgabe von Erzeugnissen der Klägerin, die sich wegen Beschädigung zum Verkauf im Handel nicht eigneten.