FG Saarland - Urteil vom 15.12.2000
1 K 89/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 15 ;

Nebenberuflich ausgeübte verlustbringende Tätigkeit als Sportpromotor keine einkommensteuerlich relevante und zum Vorsteuerabzug führende Betätigung

FG Saarland, Urteil vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 89/00

DRsp Nr. 2001/8844

Nebenberuflich ausgeübte verlustbringende Tätigkeit als Sportpromotor keine einkommensteuerlich relevante und zum Vorsteuerabzug führende Betätigung

1. Steht aufgrund der Entwicklung fest, dass ein Gewerbe, so wie es vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen konnte, ist die Gewinnabsicht zu verneinen, selbst wenn der Steuerpflichtige den Betrieb noch in der Anlaufphase einstellt. 2. Ist die geltend gemachte verlustbringende Tätigkeit im Bereich der Freizeitgestaltung angesiedelt, wird sie nebenberuflich ausgeübt und kann der Steuerpflichtige hierbei zu ihrer Finanzierung auf andere positive steuerpflichtige Einkünfte zurückgreifen, ist anzunehmen, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgleichen und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können.