FG München - Beschluss vom 13.09.2000
13 V 2611/00
Normen:
AO §173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO §90,; AO §158; AO §164 Abs. 2 ; GewStG §35 b Abs. 1 Satz 2;

Neue steuererhöhende Tatsache;; Grundsatz von Treu und Glauben;; Ermittlungsfehler des Finanzamts, Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen (hier: schwerwiegende Buchführungsmängel); Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Verstöße des FA gegen seine Ermittlungspflicht und des Steuerbürgers gegen seine Mitwirkungspflicht sind gegeneinander abzuwägen.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995; Umsatzsteuer 1993, 1994, 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1993, 199, 1995

FG München, Beschluss vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 13 V 2611/00

DRsp Nr. 2001/2051

Neue steuererhöhende Tatsache;; Grundsatz von Treu und Glauben;; Ermittlungsfehler des Finanzamts, Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen (hier: schwerwiegende Buchführungsmängel); Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Verstöße des FA gegen seine Ermittlungspflicht und des Steuerbürgers gegen seine Mitwirkungspflicht sind gegeneinander abzuwägen.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995; Umsatzsteuer 1993, 1994, 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1993, 199, 1995

Die Änderungsbefugnis des Finanzamts nach §173 Abs. 1 Nr. 1 ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt, wenn die neue Tatsache dem Finanzamt hätte bekannt sein müssen. Ermittlungsfehler des Finanzamts fallen aber gegenüber erheblichen Verstößen des Steuerbürgers gegen seine Mitwirkungspflicht nicht ins Gewicht.

Normenkette:

AO §173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO §90,; AO §158; AO §164 Abs. 2 ; GewStG §35 b Abs. 1 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Änderungsbefugnis des Antragsgegners (Finanzamt -FA-) der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Das FA hat aufgrund einer Betriebsprüfung (BP) die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuer (Einkommensteuer), Umsatzsteuer (USt) und der Gewerbesteuermeßbeträge (GewStMB) 1993-1997 geändert.