Autor: Steuerberater Dr. Egid Baumgartner |
Bei Lieferungen an Verbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat stellt sich die Frage nach dem zutreffenden Leistungsort und damit des korrekten MwSt-Satzes. Das MwSt-Digitalpaket der EU, welches Deutschland bis zum 01.07.2021 in nationales Recht übertragen hat, regelt "Fernverkäufe" und enthält ein neues EU-weites Lieferschwellenkonzept.
Lieferungen an Verbraucher oder andere Nichtunternehmer (B2C) im EU-Ausland werden seither als "Fernverkauf" bezeichnet, wenn der Onlinehändler den Transport veranlasst. In sogenannten "Abholer-Fällen" kann demnach kein Fernverkauf vorliegen.
Zur Anwendung der Fernverkaufsregelung kommt es, wenn der Onlinehändler die Lieferschwelle überschreitet: Mit dem MwSt-Digitalpaket wurde eine neue EU-weit einheitliche, sämtliche EU-Mitgliedstaaten umfassende einzige Lieferschwelle i.H.v. 10.000 Euro eingeführt.
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