FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.08.2007
1 K 30/06
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ; EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG (2002) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;

Nicht ordnungsmäßige Buchführung; Geldverkehrsrechnung; Schätzung von Lebenshaltungskosten und Aufwendungen für die Beschaffung von Hausrat; Bewertung widersprüchlicher Zeugenaussagen; Anwendung der 1-%-Regelung bei Kleintransportern

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 30/06

DRsp Nr. 2008/8583

Nicht ordnungsmäßige Buchführung; Geldverkehrsrechnung; Schätzung von Lebenshaltungskosten und Aufwendungen für die Beschaffung von Hausrat; Bewertung widersprüchlicher Zeugenaussagen; Anwendung der 1-%-Regelung bei Kleintransportern

1. Umfangreiche Ausführungen zur Schätzung von Lebenshaltungskosten und Aufwendungen für die Beschaffung von Hausrat und Kleidung eines Steuerpflichtigen, der bereits kurze Zeit nach dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt große Mengen hochwertiger Kleidungsstücke und Einrichtungsgegenstände vorwiegend gebraucht erworben oder von Dritten geschenkt erhalten zu haben vorgibt, im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung wegen unvollständiger bzw. nicht ordnungsmäßiger Buchführungsunterlagen. 2. Je weniger eine Auskunftsperson die rechtlichen Folgen einer Erklärung überschauen kann, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie ihre Erklärung an ein gewünschtes Ergebnis anpasst. Werden also nach Belehrung über die steuerlichen Folgen Angaben gemacht, die vorher getätigten Aussagen widersprechen und zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führen würden, sind im Zweifel die zuerst gemachten Angaben als zutreffend anzusehen.