BFH - Urteil vom 01.08.2002
V R 17/01
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 271
BFHE 200, 97
DB 2003, 256
DStRE 2003, 231
ZInsO 2003, 123
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5187/99

Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung

BFH, Urteil vom 01.08.2002 - Aktenzeichen V R 17/01

DRsp Nr. 2003/1428

Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung

»1. Der Annahme einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG 1993 steht nicht entgegen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden. 2. Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG 1993 kann auf mehreren zeitlich versetzten Kausalgeschäften beruhen, wenn diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Übertragung des ganzen Vermögens auf einen Erwerber zur Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit --insbesondere auch für den Erwerber-- offensichtlich ist.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der A. Die Klägerin befindet sich in Liquidation, nachdem das Amtsgericht (AG) mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen abgelehnt hat.

In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für August bis Oktober 1996 machte die A die in Rechnungen der D ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge geltend (233 542,02 DM für August 1996, 586 159,23 DM für September 1996 und 46 650 DM für Oktober 1996).

Diesen Rechnungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: