FG München - Urteil vom 16.07.2009
14 K 4469/06
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1a; UStG 1999 § 9 Abs. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; UStG 1999 § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 743

Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung; gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer

FG München, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 14 K 4469/06

DRsp Nr. 2009/22937

Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung; gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer

1. Bei der Veräußerung vermieteter Gewerbeimmobilien unter Fortführung der Mietverträge durch den Erwerber liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor. 2. Der auf das Nettoentgelt entfallende Steuerbetrag ist nicht gesondert ausgewiesen, wenn er sich nicht "auf den ersten Blick" aus der Rechnung bzw. dem Vertrag ergibt; im Streitfall wurde eine gesonderte Vereinbarung über die Abtretung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs "in Höhe eines geschuldeten Kaufpreises von -1.146.800,- DM getroffen, was keine gesonderte, eindeutige und klare Inrechnungstellung der auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuer darstellt.

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2001 und der Einspruchsentscheidung wird die Umsatzsteuer 2001 auf 8.180,67 EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 92 %, der Kläger zu 8 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1a; UStG 1999 § 9 Abs. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; UStG 1999 § 14 Abs. 2;

Tatbestand:

I.