1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2001 und der Einspruchsentscheidung wird die Umsatzsteuer 2001 auf 8.180,67 EUR herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 92 %, der Kläger zu 8 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
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