FG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2013
5 K 2789/11 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStAE Abschn. 10.2 Abs. 8;

Nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse - Leistungsaustauschverhältnis - Unmittelbare Vergabe aufgrund eines Haushaltstitels - Erforderlichkeit eines Bewilligungsbescheides oder sonstigen Rechtsverhältnisses

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2013 - Aktenzeichen 5 K 2789/11 U

DRsp Nr. 2014/3146

Nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse – Leistungsaustauschverhältnis – Unmittelbare Vergabe aufgrund eines Haushaltstitels – Erforderlichkeit eines Bewilligungsbescheides oder sonstigen Rechtsverhältnisses

Die bloße Etatisierung von Mitteln im Haushalt der Landeskirchensynode, die sodann ohne Bewilligungsbescheid und ohne Begründung eines schuld-, gesellschafts- oder satzungsrechtlichen Rechtsverhältnisses an eine kirchlichen Zwecken dienende Mediengesellschaft vergeben werden, reicht für die Annahme eines zur Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen führenden Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl 2009 II S. 397).

Tenor

Die Bescheide zur Umsatzsteuer 2003, 2004 und 2006 vom 21.7.2009 (2003) sowie jeweils vom 16.9.2009 (2004 und 2006) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.7.2011 werden aufgehoben.

Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStAE Abschn. 10.2 Abs. 8;

Tatbestand

Es geht darum, ob und ggf. inwieweit Zahlungen der Landeskirche an die Rechtsvorgängerin der Klägerin und an die Klägerin umsatzsteuerpflichtig sind. Die Klägerin wurde im Jahr 2004 im Wege des Formwechsels errichtet. Die Zahlungen beliefen sich auf:

2003 2004 2006