FG Düsseldorf - Urteil vom 16.10.2003
14 K 5000/00 E
Normen:
EStG § 9b Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; EStG § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; UStG § 15 Abs. 1b ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 640

Nichtabziehbare, hälftige Vorsteuer nach § 15 Abs. 1b UStG keine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe, sondern Anschaffungskosten - Pkw-Erwerb; Unternehmer; Private Nutzung; Vorsteuerabzugsbeschränkung; Anschaffungskosten; Betriebsausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 14 K 5000/00 E

DRsp Nr. 2004/2663

Nichtabziehbare, hälftige Vorsteuer nach § 15 Abs. 1b UStG keine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe, sondern Anschaffungskosten - Pkw-Erwerb; Unternehmer; Private Nutzung; Vorsteuerabzugsbeschränkung; Anschaffungskosten; Betriebsausgaben

Die gemäß § 15 Abs. 1b UStG nicht abziehbare hälftige Vorsteuer aus dem Erwerb eines dem Unternehmen zugeordneten und teilweise zu privaten Zwecken genutzten Pkw gehört ertragsteuerlich zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts. Die auf die Höhe der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze abstellende Ausnahmeregelung des § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG findet auf wirtschaftsgutbezogene Vorsteuerabzugsbeschränkungen keine Anwendung.

Normenkette:

EStG § 9b Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; EStG § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; UStG § 15 Abs. 1b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die gemäß § 15 Abs. 1 b Umsatzsteuergesetz - UStG - nicht abziehbare hälftige Vorsteuer zu den Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts gehört oder sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.