I.
Streitig ist die Haftung des Klägers für Umsatzsteuerschulden der R-GmbH.
Der Kläger war seit Gründung im Jahre 1991 bis zum 9. Juni 1992 und vom 26. Juli 1993 bis zur Löschung im Handelsregister am 24. Oktober 1994 alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer der R-GmbH sowie gleichfalls Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH. Vom 9. Juni 1992 bis 26. Juli 1993 war gemäß der Eintragung im Handelsregister P Geschäftsführer der R-GmbH.
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