FG München - Urteil vom 01.04.2004
14 K 1710/01
Normen:
AO (1977) § 71 § 191 Abs. 1 § 5 § 370 ; FGO § 102 ;

Nichtausübung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme des Steuerstraftäters; Haftung für Umsatzsteuer

FG München, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 14 K 1710/01

DRsp Nr. 2004/10774

Nichtausübung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme des Steuerstraftäters; Haftung für Umsatzsteuer

Erkennt das FA im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme eines Steuerstraftäters nicht, dass grundsätzlich noch eine weitere Person als Haftender in Betracht kommt, so dass es auch kein Auswahlermessen ausübt, ist der Haftungsbescheid nicht rechtswidrig, wenn keine Gründe für die vorrangige Inanspruchnahme des möglichen weiteren Haltungsschuldners erkennbar sind.

Normenkette:

AO (1977) § 71 § 191 Abs. 1 § 5 § 370 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Haftung des Klägers für Umsatzsteuerschulden der R-GmbH.

Der Kläger war seit Gründung im Jahre 1991 bis zum 9. Juni 1992 und vom 26. Juli 1993 bis zur Löschung im Handelsregister am 24. Oktober 1994 alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer der R-GmbH sowie gleichfalls Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH. Vom 9. Juni 1992 bis 26. Juli 1993 war gemäß der Eintragung im Handelsregister P Geschäftsführer der R-GmbH.