FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 07.08.2020
9 K 2621/18
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Nichtberücksichtigung des Vorsteuerabzugs für einen Pkw

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 9 K 2621/18

DRsp Nr. 2021/4514

Nichtberücksichtigung des Vorsteuerabzugs für einen Pkw

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 24.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2018 wird dahingehend geändert, dass (wieder) eine (negative) Umsatzsteuer i.H. von EUR ./. 9.837,55 festgesetzt wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

5.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.