FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.07.2001
2 K 151/00
Normen:
AO 1977 § 129 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; UStG ;

Nichtberücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Werbungskosten wegen fehlerhafter Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 151/00

DRsp Nr. 2002/978

Nichtberücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Werbungskosten wegen fehlerhafter Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit; Einkommensteuer 1996

Fehler in einer Steuererklärung, die sich dem FA erst durch einen Rückgriff in die Akte einer anderen Steuerart offenbaren, sind nicht nach § 129 AO 1977 berichtigungsfähig, das gilt auch dann, wenn die Akte der anderen Steuerart denselben Veranlagungszeitraum betrifft. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO 1977 § 129 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; UStG ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 1996 nach § 129 der Abgabenordnung (AO) zu berichtigen ist.

Der Kläger bezieht u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u. a. aus einem Geschäftsgrundstück, zum Teil umsatzsteuerpflichtig. Mit der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angefertigten Einkommensteuererklärung für 1996 erklärte der Kläger durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück i.H.v. 26.405 DM. Dabei wurden Umsatzsteuerzahlungen aus Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 1996 i.H.v. 8.164 DM nicht berücksichtigt. Das beklagte Finanzamt (FA) setze bei der Einkommensteuerveranlagung vom 13. Mai 1998 die erklärten Einkünfte an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.