FG München - Urteil vom 31.08.2016
3 K 874/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 8a;

Nichtbestehen einer Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8a UStG für unechte Factoringleistungen

FG München, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 3 K 874/14

DRsp Nr. 2016/17663

Nichtbestehen einer Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8a UStG für unechte Factoringleistungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob von der Klägerin vereinnahmte sog. Gebühren für die Vorfinanzierung von ärztlichen Honorarforderungen als Entgelt für steuerfreie Leistungen zu behandeln sind.

Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom als gegründeten Klägerin sind Abrechnung und Factoring von ärztlichen Privatliquidationen.

Die Klägerin bot in den Streitjahren ihre Leistungen in zwei verschiedenen Vertragsgestaltungen, nämlich der sog. Inkassotätigkeit sowie der sog. Vorfinanzierung, an. Bei der sog. Inkassotätigkeit übernahm die Klägerin lediglich den Einzug der Forderungen im Namen und für Rechnung der beauftragenden Ärzte. Die Besteuerung dieser Leistungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.