BGH - Beschluß vom 11.03.1992
XII ZB 172/90
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ; VAHRG 10 a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Abs. 1 Satz 2 Vermögen 2
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Ruhestand, vorzeitiger 4
DRsp I(166)240c
FamRZ 1992, 790
MDR 1992, 678
NJW 1992, 1888

Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge mit Mitteln aus vorzeitigem Zugewinnausgleich

BGH, Beschluß vom 11.03.1992 - Aktenzeichen XII ZB 172/90

DRsp Nr. 1993/747

Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge mit Mitteln aus vorzeitigem Zugewinnausgleich

»Beim Versorgungsausgleich bleiben auch solche Anrechte außer Betracht, die mit Hilfe eines Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden sind, über das der Zugewinnausgleich stattfindet (hier: Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge mit Mitteln aus dem vorzeitigen Zugewinnausgleich erworben worden sind).«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ; VAHRG 10 a;