FG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2001
16 K 1370/98 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 12 ;

Nichtselbständige Arbeit; Werbungskostenabzug; Ausbeinertätigkeit; Zerlegertätigkeit - Werbungskostenabzug bei nichtselbständiger Arbeit wegen irrtümlicher Qualifikation als selbständige Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 16 K 1370/98 E - Aktenzeichen 16 K 1371/98 E

DRsp Nr. 2002/1995

Nichtselbständige Arbeit; Werbungskostenabzug; Ausbeinertätigkeit; Zerlegertätigkeit - Werbungskostenabzug bei nichtselbständiger Arbeit wegen irrtümlicher Qualifikation als selbständige Tätigkeit

Beurteilt der Steuerpflichtige irrtümlich seine Tätigkeit in einer Zerleger-/Ausbeinerkolonne als selbständig, so kann er die von ihm deshalb getätigten Aufwendungen für Abschluss-, Buchführungs- und Beratungskosten, IHK-Beiträge, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer aufgrund deren mittelbarer Veranlassung durch die tatsächlich ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit als Werbungskosten abziehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 12 ;

Tatbestand:

In den beiden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1994 (16 K 1371/98 E) und 1995 (16 K 1370/98 E) streiten die Beteiligten nur noch darüber, ob solche Aufwendungen des Klägers, die damit im Zusammenhang stehen, dass die Tätigkeit als Zerleger/Ausbeiner zunächst - zu Unrecht - als selbständig und demgemäß gewerblich (unternehmerisch) qualifiziert worden ist, als Werbungskosten (§ 9 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr.1 EStG) abziehbar sind.