In den beiden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1994 (16 K 1371/98 E) und 1995 (16 K 1370/98 E) streiten die Beteiligten nur noch darüber, ob solche Aufwendungen des Klägers, die damit im Zusammenhang stehen, dass die Tätigkeit als Zerleger/Ausbeiner zunächst - zu Unrecht - als selbständig und demgemäß gewerblich (unternehmerisch) qualifiziert worden ist, als Werbungskosten (§ 9 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr.1 EStG) abziehbar sind.
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