FG Köln - Urteil vom 16.12.2010
10 K 4108/09
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1071

Nichtsteuerbare hoheitliche Tätigkeit bei der entgeltlichen Überlassung von Parkflächen

FG Köln, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 10 K 4108/09

DRsp Nr. 2011/2648

Nichtsteuerbare hoheitliche Tätigkeit bei der entgeltlichen Überlassung von Parkflächen

1. Erlässt eine Gemeinde für einen bestimmten Bereich ein zeitlich befristetes Parkverbot und gestattet ein gebührenpflichtiges Parken nur an bestimmten Stellen, so dient diese Maßnahme dem Verkehrsfluss und ist damit dem hoheitlichen Bereich der Gemeinde zuzuordnen. 2. Die Nichtbesteuerung von Gebühren aus einer Parkraumbewirtschaftung führt nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Gemeinde das Parken in dem betroffenen Bereich die meiste Zeit über unentgeltlich erlaubt.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einnahmen aus dem Betrieb einer "Tiefgarage" der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Klägerin ist als Gemeinde eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie betrieb im Streitjahr 2001 in D die sog. Tiefgarage am Bürgerhaus H. In diesem Bereich galt ein Parkverbot. Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung wurden Parkgebühren über Parkautomaten erhoben. Die Nutzung war wie folgt geregelt:

H

bis zu 15 Minuten frei

danach pro Viertelstunde 0,50 DM, keine zeitliche Begrenzung

gebührenpflichtig Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Samstags von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, ansonsten war das Parken hier frei erlaubt

keine Tagestickets